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P3 11 205

Diverses

Wallis · 2012-05-24 · Deutsch VS

JUGCIV P3 11 205 VERFÜGUNG VOM 24. MAI 2012 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Kantonsrichter Jacques Berthouzoz unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers Dr. Rochus Jossen in Sachen X___________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A___________ und Y___________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt A___________ gegen den Beschlagnahmebefehl vom 2. November 2011 der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis

Erwägungen (4 Absätze)

E. 14 November 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht und forderten die Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung und die Rückgabe des Fahrzeugs an die Y___________, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten von Z___________. C. Der Oberstaatsanwalt übermittelte am 22. November 2011 die Akten, beantragte die Beschwerdeabweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten sei und nahm zur Beschwerde Stellung. Nachdem der Oberstaatsanwalt am 2. Dezember 2011 weitere Akten hinterlegt hatte, liess sich auch Z___________ (Beschwerdegegnerin) vernehmen und ersuchte um die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung. Am

E. 19 Dezember 2011 replizierten die Beschwerdeführer.

Das Kantonsgericht stellt fest und zieht in Erwägung

1. a) Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsbehörden können mittels Beschwerde nach Art.°393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) angefochten werden.

b) Der Beschlagnahmebefehl ist eine Verfügung der Staatsanwaltschaft im Sinne der letztgenannten Bestimmung und kann innert zehn Tagen (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) angefochten werden. Beschwerdeinstanz ist ein Richter des Kantonsgerichts (Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom

11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]).

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c) Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Anderen Verfahrensbeteiligten, unter anderem einem durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten, stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen werden (Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO). Vorliegend machen die Beschwerdeführer geltend, das beschlagnahmte Fahrzeug stehe im Eigentum der Y___________, deren einziges einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates X___________ ist, und sie verlangen, das Fahrzeug sei zu Handen der Y___________ freizugeben. Mithin machen die Beschwerdeführer nicht geltend und ist dies auch aus den Akten nicht ersichtlich, dass X___________ Eigentümer des beschlagnahmten Fahrzeugs ist. Daher ist der Beschuldigte, welcher zur Beschwerdelegitimation ebenfalls ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschlagnahmebefehls haben muss (vgl. Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Bern 2011, N. 252 mit Hinweisen; Schmid, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, 2. A., Bd. I, Zürich 2007, S. 192 f.), durch die Beschlagnahme als solche nicht unmittelbar tangiert und folglich nicht zur Beschwerdeführung legitimiert (Guidon, a.a.O., N. 254 mit Hinweisen), weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. Demgegenüber ist die Y___________, die behauptet Eigentümerin des beschlagnahmten Fahrzeugs zu sein, durch die Zwangsmassnahme betroffen und kann folglich hiergegen Beschwerde führen (Guidon, a.a.O., N. 309 f. mit Hinweisen; Bommer/Goldschmid, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 70 ff. zu Art. 263 StPO). Mithin ist auf die Beschwerde der Y___________, welche im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 396 StPO) erfolgte, einzutreten.

d) Die Beschwerdeinstanz prüft einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (Calame, Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).

2. a) Die Staatsanwaltschaft gab an, das Fahrzeug sei nebst Beweisgesichtspunkten vornehmlich deshalb beschlagnahmt worden, um das mutmassliche Deliktsgut je nach Ausgang des Hauptverfahrens der Geschädigten zurückzugeben. Die Y___________ macht demgegenüber geltend, das beschlagnahmte Fahrzeug gehöre – rechtlich, jedenfalls aber wirtschaftlich – ihr und die Beschwerdegegnerin könne kein besseres Recht am Fahrzeug geltend machen. Das Fahrzeug sei zu ihren Gunsten freizugeben. Folglich bestreitet die Beschwerdeführerin die Fremdheit des Fahrzeugs als objektives Tatbestandsmerkmal des X___________ vorgeworfenen Diebstahls (vgl. statt aller Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. A., Bern 2010, § 13 N. 7 f.,

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69) und gleichzeitig einer Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 SVG (vgl. hierzu Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz: Bundesgerichtspraxis, Zürich 2011, N. 2 ff. zu Art. 94 SVG) und sie verneint damit vorab den Tatverdacht als Voraussetzung jeglicher strafprozessualen Zwangsmassnahme. Zugleich stellt sie die Wahrscheinlichkeit in Abrede, dass das beschlagnahmte Fahrzeug im Verlauf des Strafverfahrens an die Beschwerdegegnerin auszuhändigen sein wird (vgl. hierzu Heimgartner, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N. 12 zu Art. 263 StPO). An den weiteren Voraussetzungen einer Restitutionsbeschlagnahme, namentlich allfälligen Beschlagnahmeverboten (Art. 264 StPO) sowie der Verhältnismässigkeit (zu den allgemeinen Voraussetzungen der Beschlagnahme vgl. etwa Bommer/Goldschmid, a.a.O., N. 11 ff. zu Vor Art. 263-268 StPO sowie N. 48 ff. zu Art. 263 StPO mit Hinweisen), zweifelt die Beschwerdeführerin demgegenüber nicht, weshalb der Beschlagnahmebefehl insoweit nicht mehr zu überprüfen ist.

b) aa) Gemäss Art. 197 StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Abs. 1). Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Abs. 2). Die Zwangsmassnahme der Beschlagnahme ist in Art. 263-268 StPO und Art. 71 Abs. 3 StGB geregelt. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson unter anderem beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c). Die Beschlagnahme ist gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO aufzuheben, wenn der Grund dafür weggefallen ist. Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder ein Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, wird er der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens ausgehändigt (Bundesgerichtsurteil 1B_672/2011 sowie 1B_674/2011 vom 16. Januar 2012 E. 2.1). Die sogenannte Restitutionsbeschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO bildet das prozessuale Gegenstück zu Art. 70 Abs. 1 letzter Satzteil StGB, woraus folgt, dass die Restitutionsbeschlagnahme nur bei Delikten gegen individuelle Interessen und einem Verletzen, welchem der Gegenstand oder Vermögenswert wieder zurückgegeben werden kann, denkbar ist (Bommer/Goldschmid, a.a.O., N. 48 zu Art. 263 StPO). Dabei muss der Gegenstand bzw. der Vermögenswert durch eine Straftat erlangt worden und die Beschlagnahme im Rahmen eines laufenden Verfahrens der Strafrechtspflege erfolgt sein (Bommer/Goldschmid, a.a.O., N. 40 ff., 48 zu Art. 263 StPO). bb) Für die Straftat muss nach Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO ein hinreichender Tatverdacht bestehen. Nach der Praxis des Bundesgerichts setzen nichtfreiheitsentziehende strafprozessuale Zwangsmassnahmen grundsätzlich nicht die gleich hohe Intensität eines Tatverdachts voraus wie Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Für Beschlagnahmungen und Entsiegelungen genügt ein

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hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht gegenüber der beschuldigten Person (BGE 124 IV 313 E. 4; Bundesgerichtsurteil 1B_212/2010 vom

E. 22 September 2010 E. 3.2). Bestreitet der von strafprozessualen Zwangsmassnahmen Betroffene das Vorliegen eines ausreichenden Tatverdachts, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Es genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. Bundesgerichtsurteil 1B_588/2011 vom

E. 23 Februar 2012; BGE 137 IV 122 E. 3.2; 124 IV 313 E. 4; 116 Ia 143 E. 3c). Gestützt auf tatsächliche Anhaltspunkte muss es zudem wahrscheinlich sein, dass die Beschlagnahmeobjekte im Verlauf des Strafverfahrens zu einem der angestrebten Zwecke, hier der Restitution an die angeblich Geschädigte, verwendet werden, wobei zu Beginn einer Strafuntersuchung eine einfache Wahrscheinlichkeit ausreichend ist (Bundesgerichtsurteil 1B_157/2007 E. 2.2; Heimgartner, a.a.O., N. 13 zu Art. 263 StPO, je mit Hinweisen). cc) Dem Beschuldigten X___________ wird von der Staatsanwaltschaft im laufenden Strafverfahren Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und Entwendung zum Gebrauch (Art. 94 Ziff. 1 SVG) vorgeworfen. Von der Beschwerdeführerin nicht bestritten ist dabei, dass sich das Fahrzeug im Gebrauch der Beschwerdegegnerin befand, X___________ mit diesem heimlich aus einer Tiefgarage in B___________ wegfuhr (vgl. Verzeigungsbericht, S. 54 f.; X___________, S. 75, 162) und es anschliessend an C___________, den Lebenspartner seiner Tochter, zur Benutzung übergab (vgl. C___________, S. 68 f.). Umstritten ist hingegen die zivilrechtliche Berechtigung am Fahrzeug und mithin, ob vorliegend eine fremde bewegliche Sache bzw. eine Entwendung vorliegt, sowie ob das Fahrzeug voraussichtlich der Beschwerdegegnerin zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auszuhändigen sein wird. Die Beschwerdegegnerin gab in der polizeilichen Befragung an, das Fahrzeug sei nebst einer Anzahlung in Form ihres alten Audis durch X___________ bezahlt worden. Dieser habe ihr den Wagen jedoch zu Weihnachten geschenkt (Z___________, S. 57). Vor dem Oberstaatsanwalt erläuterte sie die Umstände des Fahrzeugskaufs und die damit zusammenhängende Schenkung bzw. Entschädigung für ihre Tätigkeit bei der

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Y___________ nochmals umfassend und grundsätzlich plausibel (S. 104 ff.), und ihre Aussagen erscheinen der Strafkammer prima vista nicht unglaubwürdiger als die diesbezüglichen Ausführungen von X___________ vor der Polizei und dem Oberstaatsanwalt (vgl. S. 75 f., 162 ff.). Die Aussagen der Beschwerdegegnerin finden auch verschiedentlich Halt in den Akten. So wird sie im Kaufvertrag des „Mini Cooper D Clubman“ als Kundin aufgeführt, wenn auch nebst ihrem Namen handschriftlich der Zusatz „Y___________“ und als ihre Adresse der Geschäftssitz der Y___________ erwähnt ist. Ferner ist eine private Telefonnummer, nicht aber eine Geschäftsnummer angegeben (S. 83). Mit Ehe- und Erbvertrag vom 30. Mai 2005 vereinbarten X___________ und Z___________ den Güterstand der Gütertrennung. Darin legten sie fest, dass nachträglich während der Ehe angeschaffte Vermögenswerte vermutungsweise Eigentum desjenigen sind, auf dessen Namen der Kaufvertrag oder die Quittung lautet (S. 13). Mithin deutet der Wortlaut des Kaufvertrags im Zusammenspiel mit dem Ehe- und Erbvertrag zumindest im Verhältnis zwischen X___________ und Z___________ auf die Eigentümerstellung letzterer hin. Hierfür spricht weiter, dass als Eintauschfahrzeug ein Audi Cabriolet an den Verkäufer übereignet wurde (S. 85), welches nachweislich im Eigentum der Beschwerdegegnerin stand (vgl. Z___________, S. 57; Zusammenstellung des Eigentums der Beschwerdegegnerin per 30. Mai 2005, S. 20), womit erwiesen ist, dass sich die Beschwerdegegnerin an der Kaufpreistilgung beteiligt hat. Die Beschwerdegegnerin war sodann bis zur mutmasslichen Tat, d.h. auch nach der Trennung von X___________ und ihrem Ausscheiden aus der Y___________ (vgl. hierzu X___________, S. 162 f.), Halterin des Fahrzeugs. Sie übernahm das Nummernschild „VS xxxxx“ des Audi Cabriolets (vgl. Versicherungspolice, S. 30) und der Wagen war auf ihren Namen zugelassen und versichert (S. 30 ff.). Ebenso zahlte die Beschwerdegegnerin auch noch im Jahr 2011 die Versicherungsprämien und die Verkehrssteuern (S. 36 f.). Die Halterschaft wie auch die Tragung der finanziellen Lasten sprechen für die Eigentümerschaft der Beschwerdegegnerin und gegen eine solche der Y___________, zumal an der finanziellen Kostentragung auch nach dem Ausscheiden der Beschwerdegegnerin aus der Y___________ nichts geändert worden ist. Letztlich ist das Schreiben vom 26. Mai 2011 von Rechtsanwalt D___________, welcher die Ehegatten X___________ in Vermögensfragen beraten hat, ebenfalls ein Hinweis auf die Eigentümerstellung der Beschwerdegegnerin und untermauert deren Aussagen in der bisherigen Strafuntersuchung, da er im Zusammenhang mit dem Mini Cooper Clubman auch von einer Schenkung des Beschuldigten an die Beschwerdegegnerin sprach (S. 38 f.). Aufgrund all dieser Umstände bestanden im Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Beschlagnahme genügend Anhaltspunkte, welche sowohl hinreichende konkrete Verdachtsmomente als auch eine ausreichende Wahrscheinlichkeit, dass das Fahrzeug Z___________ auszuhändigen sein wird, zu begründen vermochten. Die Beschlagnahme erweist sich daher als rechtmässig. Demgegenüber ist über die definitive Zuteilung des beschlagnahmten Fahrzeugs im laufenden Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden. Denn die Restitutionsbeschlagnahme stellt (im Gegensatz zur endgültigen materiellrechtlichen Einziehung) lediglich eine von Bundesrechts wegen vorgesehene provisorische

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(konservatorische) prozessuale Massnahme dar zur vorläufigen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerten oder Gegenständen. Die Beschlagnahme greift dem Einziehungsentscheid nicht vor und auch die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den Vermögenswerten bleiben durch die strafprozessuale Beschlagnahme unberührt (vgl. Bundesgerichtsurteil 1B_588/2011 vom 23. Februar 2012 E. 5.1; BGE 135 I 257 E. 1.5, 126 I 97 E. 1c; je mit Hinweisen). Die endgültige Feststellung der Berechtigung am Fahrzeug, namentlich die Gewichtung des handschriftlichen Zusatzes „Y___________“ im Kaufvertrag sowie die Beurteilung der Umstände, dass ein Grossteil des Kaufpreises von der Y___________ finanziert (vgl. X___________, S. 163 f., Belastungsanzeige vom 8. Juli 2008, S. 166) und der Kaufvertrag nur von X___________ unterzeichnet worden ist (S. 86), obliegen dem urteilenden Sachrichter, welcher diesbezüglich auch die weiteren Untersuchungsergebnisse zu beachten haben wird. In diesem Zusammenhang führt der Staatsanwalt in seiner Stellungnahme vom 22. November 2011 mit Recht an, dass bislang von der Beschwerdeführerin bzw. deren einzelzeichnungsberechtigtem Verwaltungsratsmitglied nicht dargetan worden ist, dass das Fahrzeug je in das Inventar oder in die Buchhaltung der Y___________ aufgenommen worden ist.

3. a) Folglich ist auf die Beschwerde von X___________ nicht einzutreten und diejenige der Y___________ abzuweisen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch derjenige gilt, auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 StPO). Die Kosten der Beschwerdeinstanz sind daher den Beschwerdeführern solidarisch aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 2 StPO).

b) Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2'000.-- (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf Fr. 500.-- festzusetzen.

c) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf (a) Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; (b) Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteilung am Strafverfahren entstanden sind und (c) Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Da die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten ist, richtet sich die Höhe der Entschädigung nach dem kantonalen Anwaltstarif (Wehrenberg/Bernhard, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 15 zu Art. 429 StPO). Zu berücksichtigen sind dabei die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Anwalt nützlich aufgewandte Zeit und die

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finanzielle Situation der Parteien (Art. 27 Abs. 1 GTar). Die Parteientschädigung beträgt für die Beschwerde vor der Beschwerdeinstanz Fr. 300.-- bis Fr. 2'200.-- (Art. 36°GTar). Vorliegend hat Z___________ indessen nicht Beschwerde geführt, sondern lediglich in dem von X___________ bzw. der Y___________ angehobenen Beschwerdeverfahren eine 6-seitige Stellungnahme abgegeben. In Anbetracht dessen, dass das Strafdossier zudem nicht umfangreich ist und sich keine komplexen Fragen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht stellten, erscheint vorliegend eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- (inklusive Auslagenersatz) als angemessen (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B-749/2010 vom 24. Februar 2011 E. 3.4).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde von X___________ wird nicht eingetreten.
  2. Die Beschwerde der Y___________ wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.
  4. Die Beschwerdeführer bezahlen unter solidarischer Haftung an die Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 400.--. Im Verhältnis unter sich haben sie diese Entschädigungen je zur Hälfte zu tragen. Sitten, 24. Mai 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

JUGCIV

P3 11 205

VERFÜGUNG VOM 24. MAI 2012

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Kantonsrichter Jacques Berthouzoz unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers Dr. Rochus Jossen

in Sachen

X___________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A___________

und

Y___________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt A___________

gegen

den Beschlagnahmebefehl vom 2. November 2011 der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis

(Beschlagnahme)

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Verfahren

A. Aufgrund der Strafklage von Z___________ vom 27. Mai 2011, wonach X___________ ihr Fahrzeug der Marke „Mini Cooper D Clubman“ mit dem Kontrollschild VS xxxxx aus einer Tiefgarage in B___________ entwendet habe bzw. entwenden lassen habe, und nach polizeilichen Ermittlungen eröffnete der Oberstaatsanwalt am 2. November 2011 formell eine Strafuntersuchung gegen X___________ wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und Entwendung zum Gebrauch (Art. 94 Ziff. 1 SVG). Gleichentags erliess er einen Beschlagnahmebefehl für den Personenwagen „Mini GB Mini Cooper braun Matrikel Nr. xxxxx Fahrgestell Nr. xxxxx“ und verfügte, das Fahrzeug sei nach B___________ zurückzuführen und dort der Geschädigten in Obhut zu geben mit der Auflage, dass dieses bis zum Entscheid in der Hauptsache weder auf den Namen der Geschädigten anzumelden, noch von ihr zu verwenden sei. B. Gegen diese Verfügung erhoben X___________ und die Y___________ am

14. November 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht und forderten die Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung und die Rückgabe des Fahrzeugs an die Y___________, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten von Z___________. C. Der Oberstaatsanwalt übermittelte am 22. November 2011 die Akten, beantragte die Beschwerdeabweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten sei und nahm zur Beschwerde Stellung. Nachdem der Oberstaatsanwalt am 2. Dezember 2011 weitere Akten hinterlegt hatte, liess sich auch Z___________ (Beschwerdegegnerin) vernehmen und ersuchte um die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung. Am

19. Dezember 2011 replizierten die Beschwerdeführer.

Das Kantonsgericht stellt fest und zieht in Erwägung

1. a) Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsbehörden können mittels Beschwerde nach Art.°393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) angefochten werden.

b) Der Beschlagnahmebefehl ist eine Verfügung der Staatsanwaltschaft im Sinne der letztgenannten Bestimmung und kann innert zehn Tagen (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) angefochten werden. Beschwerdeinstanz ist ein Richter des Kantonsgerichts (Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom

11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]).

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c) Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Anderen Verfahrensbeteiligten, unter anderem einem durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten, stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen werden (Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO). Vorliegend machen die Beschwerdeführer geltend, das beschlagnahmte Fahrzeug stehe im Eigentum der Y___________, deren einziges einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates X___________ ist, und sie verlangen, das Fahrzeug sei zu Handen der Y___________ freizugeben. Mithin machen die Beschwerdeführer nicht geltend und ist dies auch aus den Akten nicht ersichtlich, dass X___________ Eigentümer des beschlagnahmten Fahrzeugs ist. Daher ist der Beschuldigte, welcher zur Beschwerdelegitimation ebenfalls ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschlagnahmebefehls haben muss (vgl. Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Bern 2011, N. 252 mit Hinweisen; Schmid, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, 2. A., Bd. I, Zürich 2007, S. 192 f.), durch die Beschlagnahme als solche nicht unmittelbar tangiert und folglich nicht zur Beschwerdeführung legitimiert (Guidon, a.a.O., N. 254 mit Hinweisen), weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. Demgegenüber ist die Y___________, die behauptet Eigentümerin des beschlagnahmten Fahrzeugs zu sein, durch die Zwangsmassnahme betroffen und kann folglich hiergegen Beschwerde führen (Guidon, a.a.O., N. 309 f. mit Hinweisen; Bommer/Goldschmid, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 70 ff. zu Art. 263 StPO). Mithin ist auf die Beschwerde der Y___________, welche im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 396 StPO) erfolgte, einzutreten.

d) Die Beschwerdeinstanz prüft einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (Calame, Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).

2. a) Die Staatsanwaltschaft gab an, das Fahrzeug sei nebst Beweisgesichtspunkten vornehmlich deshalb beschlagnahmt worden, um das mutmassliche Deliktsgut je nach Ausgang des Hauptverfahrens der Geschädigten zurückzugeben. Die Y___________ macht demgegenüber geltend, das beschlagnahmte Fahrzeug gehöre – rechtlich, jedenfalls aber wirtschaftlich – ihr und die Beschwerdegegnerin könne kein besseres Recht am Fahrzeug geltend machen. Das Fahrzeug sei zu ihren Gunsten freizugeben. Folglich bestreitet die Beschwerdeführerin die Fremdheit des Fahrzeugs als objektives Tatbestandsmerkmal des X___________ vorgeworfenen Diebstahls (vgl. statt aller Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. A., Bern 2010, § 13 N. 7 f.,

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69) und gleichzeitig einer Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 SVG (vgl. hierzu Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz: Bundesgerichtspraxis, Zürich 2011, N. 2 ff. zu Art. 94 SVG) und sie verneint damit vorab den Tatverdacht als Voraussetzung jeglicher strafprozessualen Zwangsmassnahme. Zugleich stellt sie die Wahrscheinlichkeit in Abrede, dass das beschlagnahmte Fahrzeug im Verlauf des Strafverfahrens an die Beschwerdegegnerin auszuhändigen sein wird (vgl. hierzu Heimgartner, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N. 12 zu Art. 263 StPO). An den weiteren Voraussetzungen einer Restitutionsbeschlagnahme, namentlich allfälligen Beschlagnahmeverboten (Art. 264 StPO) sowie der Verhältnismässigkeit (zu den allgemeinen Voraussetzungen der Beschlagnahme vgl. etwa Bommer/Goldschmid, a.a.O., N. 11 ff. zu Vor Art. 263-268 StPO sowie N. 48 ff. zu Art. 263 StPO mit Hinweisen), zweifelt die Beschwerdeführerin demgegenüber nicht, weshalb der Beschlagnahmebefehl insoweit nicht mehr zu überprüfen ist.

b) aa) Gemäss Art. 197 StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Abs. 1). Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Abs. 2). Die Zwangsmassnahme der Beschlagnahme ist in Art. 263-268 StPO und Art. 71 Abs. 3 StGB geregelt. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson unter anderem beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c). Die Beschlagnahme ist gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO aufzuheben, wenn der Grund dafür weggefallen ist. Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder ein Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, wird er der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens ausgehändigt (Bundesgerichtsurteil 1B_672/2011 sowie 1B_674/2011 vom 16. Januar 2012 E. 2.1). Die sogenannte Restitutionsbeschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO bildet das prozessuale Gegenstück zu Art. 70 Abs. 1 letzter Satzteil StGB, woraus folgt, dass die Restitutionsbeschlagnahme nur bei Delikten gegen individuelle Interessen und einem Verletzen, welchem der Gegenstand oder Vermögenswert wieder zurückgegeben werden kann, denkbar ist (Bommer/Goldschmid, a.a.O., N. 48 zu Art. 263 StPO). Dabei muss der Gegenstand bzw. der Vermögenswert durch eine Straftat erlangt worden und die Beschlagnahme im Rahmen eines laufenden Verfahrens der Strafrechtspflege erfolgt sein (Bommer/Goldschmid, a.a.O., N. 40 ff., 48 zu Art. 263 StPO). bb) Für die Straftat muss nach Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO ein hinreichender Tatverdacht bestehen. Nach der Praxis des Bundesgerichts setzen nichtfreiheitsentziehende strafprozessuale Zwangsmassnahmen grundsätzlich nicht die gleich hohe Intensität eines Tatverdachts voraus wie Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Für Beschlagnahmungen und Entsiegelungen genügt ein

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hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht gegenüber der beschuldigten Person (BGE 124 IV 313 E. 4; Bundesgerichtsurteil 1B_212/2010 vom

22. September 2010 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch den Wortlaut von Art. 309 Abs. 1 lit. a, Art. 221 Abs. 1 und Art. 263 Abs. 1 StPO; Bundesgerichtsurteil 1B_636/2011 sowie 1B_638/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3). Die Anforderungen an den Tatverdacht unterscheiden sich je nach Eingriffsintensität der konkreten Beschlagnahme und der Dauer dieser Massnahme (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N. 2 zu Vor Art. 263- 268 StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter ist bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes im strafprozessualen Zwangsmassnahmenverfahren keine erschöpfende Abwägung aller strafrechtlich in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313 E. 4; Bundesgerichtsurteil 1B_212/2010 vom 22. September 2010 E. 3.2). Bestreitet der von strafprozessualen Zwangsmassnahmen Betroffene das Vorliegen eines ausreichenden Tatverdachts, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Es genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. Bundesgerichtsurteil 1B_588/2011 vom

23. Februar 2012; BGE 137 IV 122 E. 3.2; 124 IV 313 E. 4; 116 Ia 143 E. 3c). Gestützt auf tatsächliche Anhaltspunkte muss es zudem wahrscheinlich sein, dass die Beschlagnahmeobjekte im Verlauf des Strafverfahrens zu einem der angestrebten Zwecke, hier der Restitution an die angeblich Geschädigte, verwendet werden, wobei zu Beginn einer Strafuntersuchung eine einfache Wahrscheinlichkeit ausreichend ist (Bundesgerichtsurteil 1B_157/2007 E. 2.2; Heimgartner, a.a.O., N. 13 zu Art. 263 StPO, je mit Hinweisen). cc) Dem Beschuldigten X___________ wird von der Staatsanwaltschaft im laufenden Strafverfahren Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und Entwendung zum Gebrauch (Art. 94 Ziff. 1 SVG) vorgeworfen. Von der Beschwerdeführerin nicht bestritten ist dabei, dass sich das Fahrzeug im Gebrauch der Beschwerdegegnerin befand, X___________ mit diesem heimlich aus einer Tiefgarage in B___________ wegfuhr (vgl. Verzeigungsbericht, S. 54 f.; X___________, S. 75, 162) und es anschliessend an C___________, den Lebenspartner seiner Tochter, zur Benutzung übergab (vgl. C___________, S. 68 f.). Umstritten ist hingegen die zivilrechtliche Berechtigung am Fahrzeug und mithin, ob vorliegend eine fremde bewegliche Sache bzw. eine Entwendung vorliegt, sowie ob das Fahrzeug voraussichtlich der Beschwerdegegnerin zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auszuhändigen sein wird. Die Beschwerdegegnerin gab in der polizeilichen Befragung an, das Fahrzeug sei nebst einer Anzahlung in Form ihres alten Audis durch X___________ bezahlt worden. Dieser habe ihr den Wagen jedoch zu Weihnachten geschenkt (Z___________, S. 57). Vor dem Oberstaatsanwalt erläuterte sie die Umstände des Fahrzeugskaufs und die damit zusammenhängende Schenkung bzw. Entschädigung für ihre Tätigkeit bei der

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Y___________ nochmals umfassend und grundsätzlich plausibel (S. 104 ff.), und ihre Aussagen erscheinen der Strafkammer prima vista nicht unglaubwürdiger als die diesbezüglichen Ausführungen von X___________ vor der Polizei und dem Oberstaatsanwalt (vgl. S. 75 f., 162 ff.). Die Aussagen der Beschwerdegegnerin finden auch verschiedentlich Halt in den Akten. So wird sie im Kaufvertrag des „Mini Cooper D Clubman“ als Kundin aufgeführt, wenn auch nebst ihrem Namen handschriftlich der Zusatz „Y___________“ und als ihre Adresse der Geschäftssitz der Y___________ erwähnt ist. Ferner ist eine private Telefonnummer, nicht aber eine Geschäftsnummer angegeben (S. 83). Mit Ehe- und Erbvertrag vom 30. Mai 2005 vereinbarten X___________ und Z___________ den Güterstand der Gütertrennung. Darin legten sie fest, dass nachträglich während der Ehe angeschaffte Vermögenswerte vermutungsweise Eigentum desjenigen sind, auf dessen Namen der Kaufvertrag oder die Quittung lautet (S. 13). Mithin deutet der Wortlaut des Kaufvertrags im Zusammenspiel mit dem Ehe- und Erbvertrag zumindest im Verhältnis zwischen X___________ und Z___________ auf die Eigentümerstellung letzterer hin. Hierfür spricht weiter, dass als Eintauschfahrzeug ein Audi Cabriolet an den Verkäufer übereignet wurde (S. 85), welches nachweislich im Eigentum der Beschwerdegegnerin stand (vgl. Z___________, S. 57; Zusammenstellung des Eigentums der Beschwerdegegnerin per 30. Mai 2005, S. 20), womit erwiesen ist, dass sich die Beschwerdegegnerin an der Kaufpreistilgung beteiligt hat. Die Beschwerdegegnerin war sodann bis zur mutmasslichen Tat, d.h. auch nach der Trennung von X___________ und ihrem Ausscheiden aus der Y___________ (vgl. hierzu X___________, S. 162 f.), Halterin des Fahrzeugs. Sie übernahm das Nummernschild „VS xxxxx“ des Audi Cabriolets (vgl. Versicherungspolice, S. 30) und der Wagen war auf ihren Namen zugelassen und versichert (S. 30 ff.). Ebenso zahlte die Beschwerdegegnerin auch noch im Jahr 2011 die Versicherungsprämien und die Verkehrssteuern (S. 36 f.). Die Halterschaft wie auch die Tragung der finanziellen Lasten sprechen für die Eigentümerschaft der Beschwerdegegnerin und gegen eine solche der Y___________, zumal an der finanziellen Kostentragung auch nach dem Ausscheiden der Beschwerdegegnerin aus der Y___________ nichts geändert worden ist. Letztlich ist das Schreiben vom 26. Mai 2011 von Rechtsanwalt D___________, welcher die Ehegatten X___________ in Vermögensfragen beraten hat, ebenfalls ein Hinweis auf die Eigentümerstellung der Beschwerdegegnerin und untermauert deren Aussagen in der bisherigen Strafuntersuchung, da er im Zusammenhang mit dem Mini Cooper Clubman auch von einer Schenkung des Beschuldigten an die Beschwerdegegnerin sprach (S. 38 f.). Aufgrund all dieser Umstände bestanden im Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Beschlagnahme genügend Anhaltspunkte, welche sowohl hinreichende konkrete Verdachtsmomente als auch eine ausreichende Wahrscheinlichkeit, dass das Fahrzeug Z___________ auszuhändigen sein wird, zu begründen vermochten. Die Beschlagnahme erweist sich daher als rechtmässig. Demgegenüber ist über die definitive Zuteilung des beschlagnahmten Fahrzeugs im laufenden Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden. Denn die Restitutionsbeschlagnahme stellt (im Gegensatz zur endgültigen materiellrechtlichen Einziehung) lediglich eine von Bundesrechts wegen vorgesehene provisorische

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(konservatorische) prozessuale Massnahme dar zur vorläufigen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerten oder Gegenständen. Die Beschlagnahme greift dem Einziehungsentscheid nicht vor und auch die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den Vermögenswerten bleiben durch die strafprozessuale Beschlagnahme unberührt (vgl. Bundesgerichtsurteil 1B_588/2011 vom 23. Februar 2012 E. 5.1; BGE 135 I 257 E. 1.5, 126 I 97 E. 1c; je mit Hinweisen). Die endgültige Feststellung der Berechtigung am Fahrzeug, namentlich die Gewichtung des handschriftlichen Zusatzes „Y___________“ im Kaufvertrag sowie die Beurteilung der Umstände, dass ein Grossteil des Kaufpreises von der Y___________ finanziert (vgl. X___________, S. 163 f., Belastungsanzeige vom 8. Juli 2008, S. 166) und der Kaufvertrag nur von X___________ unterzeichnet worden ist (S. 86), obliegen dem urteilenden Sachrichter, welcher diesbezüglich auch die weiteren Untersuchungsergebnisse zu beachten haben wird. In diesem Zusammenhang führt der Staatsanwalt in seiner Stellungnahme vom 22. November 2011 mit Recht an, dass bislang von der Beschwerdeführerin bzw. deren einzelzeichnungsberechtigtem Verwaltungsratsmitglied nicht dargetan worden ist, dass das Fahrzeug je in das Inventar oder in die Buchhaltung der Y___________ aufgenommen worden ist.

3. a) Folglich ist auf die Beschwerde von X___________ nicht einzutreten und diejenige der Y___________ abzuweisen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch derjenige gilt, auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 StPO). Die Kosten der Beschwerdeinstanz sind daher den Beschwerdeführern solidarisch aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 2 StPO).

b) Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2'000.-- (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf Fr. 500.-- festzusetzen.

c) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf (a) Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; (b) Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteilung am Strafverfahren entstanden sind und (c) Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Da die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten ist, richtet sich die Höhe der Entschädigung nach dem kantonalen Anwaltstarif (Wehrenberg/Bernhard, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 15 zu Art. 429 StPO). Zu berücksichtigen sind dabei die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Anwalt nützlich aufgewandte Zeit und die

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finanzielle Situation der Parteien (Art. 27 Abs. 1 GTar). Die Parteientschädigung beträgt für die Beschwerde vor der Beschwerdeinstanz Fr. 300.-- bis Fr. 2'200.-- (Art. 36°GTar). Vorliegend hat Z___________ indessen nicht Beschwerde geführt, sondern lediglich in dem von X___________ bzw. der Y___________ angehobenen Beschwerdeverfahren eine 6-seitige Stellungnahme abgegeben. In Anbetracht dessen, dass das Strafdossier zudem nicht umfangreich ist und sich keine komplexen Fragen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht stellten, erscheint vorliegend eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- (inklusive Auslagenersatz) als angemessen (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B-749/2010 vom 24. Februar 2011 E. 3.4).

Demnach wird erkannt

1. Auf die Beschwerde von X___________ wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde der Y___________ wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt. 4. Die Beschwerdeführer bezahlen unter solidarischer Haftung an die Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 400.--. Im Verhältnis unter sich haben sie diese Entschädigungen je zur Hälfte zu tragen.

Sitten, 24. Mai 2012